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Beauftragte für Arbeitssicherheit, Brandschutz, Abfall, Hygiene, Datenschutz und Informationssicherheit

Leistungen für Krankenhäuser, Rehakliniken und Pflegeeinrichtungen

Als externe Beauftragte begleiten wir Einrichtungen des Gesundheitswesens wie Krankenhäuser, Rehakliniken und Pflegeeinrichtungen durch die Wahrnehmung der Mandate als

  • Fachkraft für Arbeitssicherheit
  • Brandschutzbeauftragte
  • Abfallbeauftragte
  • Hygienefachkraft (Hygienebeauftragte)
  • Datenschutzbeauftragte
  • Informationssicherheitsbeauftragte.

In einer qualifizierten Erstaufnahme stellen wir fest, welche Maßnahmen und Prozesse umgesetzt werden müssen, um das Mandant dauerhaft wahrzunehmen und helfen aus der Erfahrung mit zahlreichen Häusern und Einrichtungen aktiv dabei mit, diese kostenschonend und rasch umzusetzen. Im Anschluss daran nehmen wir im gewünschten Umfang das Mandat, also die Leistung der Fachkraft oder des Beauftragten nach innen und nach außen wahr. Dabei sind wir flexibel in der Leistungserbringung und ergänzen beispielsweise auch vorhandene oder in Ausbildung befindliche Mitarbeiter des Hauses temporär oder dauerhaft mit zusätzlichen Ressourcen.

Fachkräfte für Arbeitssicherheit

Unsere Leistungen:

Dipl.-Ing. Jens Jacobsen
Leiter Beauftragtenwesen
Telefon 0251 935-5926
E-Mail  jens.jacobsen@factpartner.de

 Offene Stellen

  • alle Leistungen der Fachkraft für Arbeitssicherheit
  • Moderation von Arbeitsschutzausschusssitzungen
  • Untersuchung von Arbeitsunfällen
  • Unterstützung bei der Erstellung und Pflege der Gefährdungsbeurteilung nach ArbSchG
  • regelmäßige Betriebsbegehungen
  • Kontrolle der Einhaltung von Arbeitsschutzmaßnahmen
  • allgemeine Beratung zur Arbeitssicherheit, Beantwortung von Anfragen etc.
  • Prüfung der Durchführung von Arbeitsschutzunterweisungen, Gefahrstoffunterweisungen und Biostoffunterweisungen
  • Unterstützung der Durchführung von Arbeitsschutzunterweisungen
  • Unterstützung bei der Erstellung und Pflege des Gefahrstoffverzeichnisses, der Gefährdungsbeurteilungen nach GefstoffV und der Gefahrstoffbetriebsanweisungen, Ersatzstoffprüfung
  • Unterstützung der Durchführung von Gefahrstoffunterweisungen
  • Unterstützung bei der Erstellung und Pflege der Gefährdungsbeurteilungen und der Betriebsanweisungen nach BiostoffV
  • Unterstützung der Durchführung von Biostoffunterweisungen
  • Erstellung und Pflege von Maschinenbetriebsanweisungen

Brandschutzbeauftragte

  • Übernahme aller Aufgaben des Brandschutzbeauftragten gemäß DGUV Information 205-003
  • Pflege des Alarmplans
  • Kontrolle der Einhaltung der Brandschutzordnung
  • Mitwirkung bei der Beurteilung der Brandgefährdung an Arbeitsplätzen
  • Organisation der regelmäßigen Prüfung von Brandschutzeinrichtungen
  • Begleitung bei Brandschutzbegehungen
  • Unterstützung und Prüfung der Durchführung von Brandschutzunterweisungen

Abfallbeauftragte

  • Übernahme aller Aufgaben des Abfallbeauftragten
  • stichprobenartige Kontrolle der Abfallströme (intern und extern)
  • Beratung bei der Auswahl von Entsorgungsfirmen
  • Jahresbericht Abfallbeauftragter
  • Pflege des Abfallregisters
  • Erstellung einer Abfallbilanz, Konzeptentwicklung

Datenschutzbeauftragte

Unsere Leistungen:

Dipl.-Ing. Jan Zimmermann
Datenschutz
Telefon 0251/935-5901
E-Mail  jan.zimmermann@factpartner.de

 Offene Stellen

  • Übernahme aller Aufgaben des betrieblichen Datenschützers nach §36-38 Kirchliches Datenschutzgesetz (KDG) für kirchliche Einrichtungen bzw. Art. 37-39 EU-Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO) für nichtkirchliche Einrichtungen
  • Prüfung der Vertragsunterlagen mit Patienten/Bewohnern, der Regelungen zur Auftragsverarbeitung und der Mitarbeiterverpflichtung und Schulungssituation
  • Mitwirkung bei der Erstellung, Überarbeitung und Pflege von Verarbeitungsverzeichnissen, Datenschutzrichtlinie, Verpflichtungserklärung und Auftragsverarbeitungsvertrag
  • Kontrolle der Berichte aus den bisherigen Datenschutzbegehungen und der Homepage zum Thema Datenschutz
  • Erstellung von Schulungsunterlagen für Mitarbeiterschulungen
  • Mitwirkung bei Datenschutzfolgeabschätzungen
  • Durchführung von Datenschutzbegehungen/Datenschutzaudits
  • Gewährleistung der Rechte der Betroffenen
  • Analyse der Risiken und besonderen Datenschutzaufgaben
  • Kontakt mit Aufsichtsbehörden oder Dritten im Sinne des Kirchlichen Datenschutzgesetzes (KDG) bzw. des Bundesdatenschutzgesetzes sowie der EU-Datenschutz-Grundverordnung

Beispiele für Beauftragtentätigkeiten im Krankenhaus

Wir begleiten beispielsweise eine Akutklinik ganzheitlich in den Bereichen Arbeitssicherheit und Brandschutz, unterstützen die eigene Hygienefachkraft mit Beratungsleistungen und unserer Software sanidia und decken den betrieblichen Datenschutz sowie das Management der Informationssicherheit ab.

Für einen Krankenhausträger übernehmen wir zum Beispiel das Datenschutzmandat, wobei wir nach einer ersten Bestandsaufnahme zunächst alle datenschutzrelevanten Unterlagen überarbeiten und bei der Erstellung neuer Vorlagen und Formulare unterstützen. Parallel dazu agieren wir als bestellter Datenschutzbeauftragter und Ansprechpartner für Patienten und Mitarbeitern bei Fragen zum Datenschutz.

News aus dem FACT Beauftragtenwesen

31.07.2023

Arbeitssicherheit: Vielfalt schafft Mehrwert

Ohne eine Fachkraft für Arbeitssicherheit kann kein Krankenhaus, keine Rehaklinik und keine Pflegeeinrichtung arbeiten - die Bestellung ist gesetzlich vorgeschrieben. Die Aufgabe der Fachkräfte ist es, das Unternehmen bzw. die Einrichtung weisungsfrei zu Fragen der Arbeitssicherheit zu betreuen und zu beraten. Die Bandbreite der Aufgaben ist groß und reicht von Betriebsbegehungen und Gefährdungsbeurteilungen über die Durchführung von Unterweisungen oder deren Organisation bis zur Kontrolle des Arbeitsschutzes und der Unterstützung bei der Pflege der Gefahrstoffverzeichnisse. Am Ende geht es immer darum, eine gute und sichere Arbeitsumgebung zu schaffen und zu erhalten.

Besonders werthaltig sind diese Leistungen, wenn eine Fachkraft mehr als eine Einrichtung betreut. Arbeitsroutinen, Best Practice und innovative Ideen aus anderen Häusern der gleichen Branche können so übertragen werden und den Wert der Arbeit erhöhen. Ist die „FASI“ nicht Einzelunternehmer, sondern wie bei der FACT Gruppe in eine Gesamtorganisation eingebunden, erfolgt der Know-how-Transfer über eine noch größere Zahl von Einrichtungen.

Viele Fachkräfte für Arbeitssicherheit der FACT Gruppe sind auch dafür qualifiziert, zusätzlich als Brandschutzbeauftragten bestellt zu werden. Außerdem decken sie die Bereiche Gefahrstoffmanagement ab und können die Aufgabe der Abfallbeauftragten übernehmen.

21.06.2023

Gefahrgutbeauftragte auch in vielen Krankenhäusern erforderlich

Krankenhäuser, die am Transport von Gefahrgut beteiligt sind, müssen die Vorgaben nach dem Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBefG) und den ADR-Richtlinien beachten. Hierzu zählt unter anderem die Gestellung eines Gefahrgutbeauftragten nach Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV). Werden die im GGBefG und ADR festgelegten Kennzeichnungs- und Dokumentationspflichten nicht eingehalten, ist mit empfindlichen Strafen rechnen.

Eine Erleichterung der Vorgaben haben alle Häuser, die nur eine begrenzte Menge an Gefahrgut befördern oder die Freistellung nach 1.1.3.6 ADR nutzen. Diese sind auch von der Bestellung von eines Gefahrgutbeauftragten befreit. Hier sind allerdings weiterhin die Vorschriften zum korrekten Befüllen und Kennzeichnen der Behälter, die Schulung des am Gefahrguttransport beteiligten Personals und die Wahrnehmung der Überwachungspflichten bei der Übergabe des Gefahrguts zu beachten.

Gefahrgutbeauftragte müssen, ähnlich wie Beauftragten für Brandschutz, Abfall, Datenschutz, Hygiene, Energie oder Informationssicherheit, schriftlich bestellt werden und festgelegte Schulungen nachweisen. Sie übernehmen dann unter anderem folgende Aufgaben:

  • Überwachung der Einhaltung der Gefahrgutvorschriften
  • Anzeige von Mängeln, die die Sicherheit der Gefahrgutbeförderung beeinträchtigen können
  • Beratung des Krankenhauses bei allen Fragen in Zusammenhang mit der Gefahrgutbeförderung
  • Erstellung eines Jahresberichtes mit allen nötigen Angaben
  • Sicherstellung, dass im Falle eines Vorkommnisses mit Gefahrgut ein Unfallbericht erstellt wird
  • Überprüfung der Prozesse und Kenntnisse sowie ggf. Schulung von Mitarbeitenden, beispielsweise zur Identifizierung oder zum Umgang von Gefahrgut

Die FACT Gruppe bietet Krankenhäusern die ganze Bandbreite der Dienstleistungen im Beauftragtenwesen an, darunter auch die Stellung von Gefahrgutbeauftragten.

25.10.2021

sanidia - Software für Hygienemanagement, mikrobiologisches Monitoring und Hygienetransparenz

Die Entlastung von Hygienefachkräften und Krankenhaushygienikern steht im Vordergrund von sanidia, der vollintegrierten Software für Hygienemanagement, mikrobiologisches Monitoring und Hygienetransparenz, die die Hygienespezialisten der FACT Gruppe und die IT-Profis von com4cure gemeinsam entwickelt haben. Mit ihr können die Hygieneverantwortlichen ihre tägliche Arbeit optimal steuern, kritische Ausbrüche frühzeitig erkennen und managen, Hygiene-Patientenakten HPA® mit patientenindividueller Dokumentation führen und ihr komplettes Hygienemanagement sowie das Antibiotika-Monitoring abbilden.

  • Hygienemanagement einfach gemacht
  • automatisiertes mikrobiologisches Monitoring
  • Ausbruchsmanagement
  • Compliance-Beobachtungen
  • Antibiotikatherapien

sanidia steht als Kauf- und Mietsystem zur Verfügung. Mehr Informationen unter www.sanidia.de.

23.11.2020

Arbeitsschutz, Brandschutz, Datenschutz – wo externe Beauftragte Mehrwerte bringen können

Die Zahl der Beauftragten, also derjenigen, die in ihrer Aufgabe ihre Geschäftsführung weisungsfrei beraten, ist im Krankenhaus groß. Zu den wichtigsten Bereichen gehören Arbeitssicherheit und Brandschutz, Hygiene, Datenschutz und Informationssicherheit, Energiemanagement und Abfall. In allen Bereichen können eigene Mitarbeiter qualifiziert oder externe Spezialisten verpflichtet werden.

 

Externe Beauftragten haben dabei für die Gesundheitseinrichtung viele Vorteile: Sie kenne eine größere Zahl von Einrichtungen und können damit einen Erfahrungstransfer ermöglichen. Sie konzentrieren sich exklusiv auf ihr Fachgebiet und bleiben durch fortwährende Schulungen und Erfahrungsaustausche auf dem Laufenden. Und ihre Ressourcen sind flexibel an die Bedürfnisse der Einrichtung anpassbar. So beginnt eine typische externe Verpflichtung mit einer umfangreicheren Sachstandsaufnahme, bei der die Grundlagen geprüft, ggf. korrigiert oder wenn nötig neu geschaffen werden. Der hierbei entstehende Aufwand ist jedoch punktuell und entspricht nicht der laufenden Betreuung im Anschluss. Diese Flexibilität ist mit eigenen Mitarbeitern oft nur schwer abbildbar.

 

Doch nicht immer ist der exklusive Einsatz externer Beauftragter die beste Lösung. Bewährt hat sich vor allen Dingen bei größeren Krankenhäusern auch die Zusammenarbeit zwischen internen Mitarbeitern und Externen, die sich entweder nach Themen oder nach Arbeitslast die Aufgaben teilen.

 

Das Beauftragtenwesen der FACT Gruppe übernimmt Mandate in den Bereichen Arbeitssicherheit, Brandschutz, Abfall, Hygiene, Datenschutz, Informationssicherheit und Energiemanagement überwiegend für Krankenhäuser, Rehakliniken und Pflegeeinrichtungen.

18.05.2020

Information zur Datenverarbeitung korrekt bekannt machen

Die Datenschutzgrundverordnung regelt in Art. 13 DSGVO, dass Unternehmen, die personenbezogene Daten erheben und verarbeiten, über die Datenverarbeitung informieren müssen. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um Patientendaten, Mitarbeiterdaten, Bewerberdaten oder Kundendaten handelt. Praktisch jedes Unternehmen muss somit tätig werden.

Zu den Informationspflichten gehört unter anderem die Bekanntmachung der Kontaktdaten der Verantwortlichen und Datenschutzbeauftragten, des Zweckes der Verarbeitung und der Rechtsgrundlage, von möglichen Empfängern oder Empfängergruppen der Daten und der Informationen zur Datenspeicherung. Das Unternehmen kann den Informationspflichten beispielsweise über einen Aushang, über formelle Schreiben oder Anlagen zu Dokumenten entsprechen oder diese auf der Website veröffentlichen, wobei den Betroffenen der Link bekanntzumachen ist.

Die Datenschutzberatung der FACT Gruppe unterstützt Krankenhäuser, Rehakliniken und Pflegeeinrichtungen unter anderem bei der Gestaltung des datenschutzkonformen Betriebes, der Erstellung aller notwendigen Unterlagen und Veröffentlichungen sowie der Schulung der Mitarbeiter und nimmt damit alle Aufgaben des externen Datenschutzbeauftragten wahr.

09.12.2019

Datenschutzmandate ordnungsgemäß regeln

Der Schutz personenbezogener Daten ist für Krankenhäuser, Rehakliniken und Pflegeeinrichtungen heute wichtiger denn je. Durch den technischen Fortschritt und die Vielzahl zu verarbeitender Daten ist der korrekte, gesetzeskonforme Umgang mit diesen Informationen unerlässlich. Wenn Gesundheitseinrichtungen personenbezogene Daten verarbeiten, müssen sie gemäß EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) bzw. dem Gesetz über den kirchlichen Datenschutz (KDG) einen Datenschutzbeauftragten bestellen. Dienstleister ist auch in diesem Segment der FACT Gruppe.

Das Datenschutzmandat umfasst Regel-, Abruf- und Projektleistungen. Zu den Regelleistungen gehören neben der Beratung zum Datenschutz beispielsweise die Unterstützung bei der Erstellung und Pflege datenschutzrelevanter Regelungen und Verzeichnisse, die Durchführung und Dokumentation unabhängiger Kontrollen sowie die Prüfung relevanter Unterlagen und Veröffentlichungen (z.B. Website) auf die Einhaltung datenschutzrechtlicher Bestimmungen.

Abrufleistungen können Mitarbeiterschulungen und Abstimmungen zu Datenschutz-Folgeabschätzungen von Verfahren gemäß Art. 35 DSGVO bzw. § 35 KDG sein. Eine typische Projektleistung wäre die Erstellung neuer datenschutzrelevanter Unterlagen wie Verzeichnisse von Verarbeitungstätigkeiten, die Erstellung neuer Richtlinie und Verpflichtungserklärungen zum Datenschutz und die Erstellung von Schulungsunterlagen.

Datenschutzleistungen

19.08.2019

Datenschutz-Kundeninformation Nr. 13

Mehr als 70 Bußgelder wurden seit Einführung der DSGVO erhoben, die höchsten - für gravierende Verstöße - in Höhe von 80.000€. Nun ist ein zweites Anpassungs- und Umsetzungsgesetz verabschiedet worden. Die Veränderung der Schwelle für die Ernennung eines Datenschutzbeaufragten hatte dabei schon im Vorfeld zu heftiger Kritik geführt. Dies und vieles mehr lesen Sie in der aktuellen Datenschutz-Kundeninformation der FAC'T Gruppe.

Datenschutz-Kundeninformation Nr. 13

15.07.2019

Datenschutz und DSGVO – Sicherheit geht vor

Mehr als 70 Bußgelder wurden seit Inkrafttreten der DSGVO in Deutschland verhängt – in einer Höhe von bis zu 80.000€. Bestraft wurde damit unter anderem ein Fall, in dem personenbezogene Gesundheitsdaten in einer Publikation veröffentlicht worden waren. Ein weiterer Fall betraf die Verarbeitung von Daten ohne Rechtsgrundlage. Die Beispiele zeigen, dass trotz großer öffentlicher Aufmerksamkeit auch Gesundheitseinrichtungen noch Nachholbedarf im Bereich Datenschutz haben. Dabei muss der Aufwand, datenschutzkonforme Prozesse zu schaffen, nicht riesig groß sein. Eine kurze Erstprüfung und durchdachte sowie erprobte Standards ermöglichen auch kleinen Pflegeeinrichtungen, Seniorenheimen und Einzelkliniken eine rasche Umsetzung der Datenschutzstandards, die neben der DSGVO auch die kirchlichen Datenschutzgesetze einschließen können. Fragen zur Umsetzung eines gesetzeskonformen Datenschutzes im Gesundheitswesen beantwortet der Bereich Datenschutz der FAC‘T Gruppe.

23.04.2019

Datenschutz-Kundeninformation Nr. 12

Die Bewertung von Messengerdiensten aus Datenschutzsicht und die Verschlüsselung von E-Mail-Kommunikation sind zwei der Kernthemen aus der aktuellen Datenschutz-Kundeninformation der FAC'T Gruppe, die ab sofort online verfügbar ist. Regelmäßig werden hier datenschutzrelevante Themen mit dem Schwerpunkt Gesundheits- und Sozialwesen zusammengetragen. Dabei finden insbesondere auch Referenzen zu den kirchlichen Datenschutzgesetzen (KDG-DVO und andere) Berücksichtigung, die im normalen Datenschutzalltag weniger Beachtung finden.

Datenschutz-Kundeninformation Nr. 12

01.04.2019

Neue Qualifikationskurse Hygienebeauftragte in der Pflege

Die gesetzlichen Hygieneanforderungen in den Einrichtungen des Gesundheitswesens sind in den letzten Jahren stetig angestiegen. Die Krankheitserreger werden zudem immer resistenter.

Um das theoretische Wissen über Keime und die praktische Anwendung von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung von Krankenhausinfektionen besser ans Krankenbett transportieren zu können ist es notwendig, Hygienewissen direkt an die Pflegenden weiter zu geben. Diese Aufgabe sollen Hygienebeauftragte in der Pflege übernehmen. Als Multiplikatoren und zur Unterstützung der in den Einrichtungen tätigen Fachkrankenschwestern/­pfleger für Hygiene und Infektionsprävention (Hygienefachkräfte) sollen sie dabei helfen, hygienerelevantes Wissen noch weiter in die tägliche Arbeit zu integrieren.

Das Robert-Koch-Institut hat in einer Empfehlung definiert, dass zur Umsetzung einer adäquaten Hygiene in den Einrichtungen des Gesundheitswesens Hygienebeauftragte in der Pflege einzusetzen sind. Die Vereinigung der Hygienefachkräfte der Bundesrepublik Deutschland e.V. hat die Grundlagen für eine definierte und qualifizierte Fortbildung in einer Leitlinie festgelegt.

Der Qualifikationskurs „Hygienebeauftragte in der Pflege“ für examinierte Pflegekräfte findet als Inhouse-Schulung statt. Bis zu 25 Pflegende (evtl. weitere Beschränkung durch die Raumgröße), auch aus anderen Häusern und Einrichtungen, können an einem Kurs teilnehmen. Die Durchführung und Zertifizierung der Teilnehmer erfolgt unter der Leitung des Geschäftsbereiches Hygieneberatung der FAC‘T Gruppe. Eine Einbindung der Hygienefachkräfte des Auftraggebers ist ausdrücklich erwünscht und im Kursablauf fest vorgesehen. Auch ein Auffrischungskurs wird angeboten.

Qualifikationskurs Hygienebeauftragte in der Pflege

25.03.2019

Technische Hygiene: Risiken erkennen und beherrschen

Die Art und Anzahl der im Krankenhaus erforderlichen hygienischen Inspektionen und Prüfungen ist in den vergangenen Jahren deutlich gestiegen. Techniker und Hygienefachkräfte müssen gemeinsam Konzepte entwickeln, um die erkannten Risiken zu beherrschen. Die technische Hygiene ist einer der Schlüsselbausteine. Die hygienische Inspektion raumlufttechnischer Anlagen, die Partikelzahlmessungen im OP, ständige Trinkwasserbeprobungen und die Validierung von Sterilgutaufbereitungsgeräten sind nur einige Bereiche, in denen Hygiene, Technik und Mikrobiologie an einem Strang ziehen müssen. In welchem Umfang dies vorgeschrieben und notwendig ist, regeln zahlreiche Normen und Gesetze. Und immer häufiger auch individuelle Abstimmungen zwischen den Hygieneverantwortlichen. Neben den fachlichen Herausforderungen aus Qualifizierung, Erfahrung und Equipment ist die technische Hygiene auch in besonderem Maße zeitlichen Beschränkungen unterworfen. Leistungen müssen zu festen Terminen durchgeführt werden – und das zu Zeiten, die eng mit dem medizinischen und pflegerischen Personal abgestimmt sind, um die Primärprozesse im Haus nicht zu stören. Hygienische Inspektionen in OP-Sälen sind mitten in der Nacht keine Seltenheit. In der FAC’T Gruppe werden die Vorteile eines engen Schulterschlusses von Hygiene und Technik besonders deutlich. Ein Mikrobiologe überwacht und dokumentiert in enger Abstimmung mit der Hygieneberatung der FAC‘T Gruppe und der Hygieneabteilung des jeweiligen Hauses die Leistungen der technischen Hygiene und sichert deren Qualität. Ein eigenes Team aus Spezialisten für technische Hygiene übernimmt dann diese Inspektionen und Prüfungen für zahlreiche Häuser, für die sich der Aufbau von eigenem Spezial-Know-how nicht lohnt.

14.01.2019

Datenschutz-Kundeninformation Nr. 11

Die gesetzliche Betreuung in der Gesundheitssorge, vorgeschriebene Inhalte der Patientenakte und der Datenschutz bei der betriebsärztlichen Vorsorge sind drei der Themen aus der aktuellen Datenschutz-Kundeninformation, die vom Bereich Datenschutz der FAC'T Gruppe herausgegeben wird. Außerdem werden Vorrangregelungen zwischen den verschiedenen Datenschutzgesetzen erläutert und Datenschutzvorfälle sowie Auswirkungen der DSGVO dargestellt. Die Datenschutz-Kindeninformation erhalten Sie über den unten stehenden Link.

Datenschutz-Kundeninformation Nr. 11

17.12.2018

Müll ist nicht gleich Müll

Abfälle können wertvoll sein - eine ganze Industrie bietet Krankenhäusern komplexe Entsorgungsdienstleistungen an. Abfälle können aber auch gefährlich und langfristig umweltschädlich sein. Werden sie falsch behandelt oder nicht ausreichend getrennt entsorgt, kann dies zu erheblichen Mehrkosten führen. Hier kommen die Abfallbeauftragten ins Spiel.

Einen Abfallbeauftragten benötigen Krankenhäuser, die jährlich mehr als zwei Tonnen gefährliche Abfälle produzieren. Er oder sie entwickelt und pflegt das hausspezifische Abfallkonzeptes, in dem der gesetzeskonforme Umgang mit dem anfallenden Abfall geregelt ist. Die Schulung von Mitarbeitern zum Umgang mit Abfällen und deren ordnungsgemäßer Trennung gehört ebenso zu den Aufgaben wie die Kontrolle der die Einhaltung der Entsorgungsvorschriften. Neben dem Schutz der Umwelt und der Schonung der Ressourcen bietet die Funktion des Abfallbeauftragten auch wirtschaftliches Potenzial: Durch eine gezielte Abfalltrennung bleiben die Entsorgungskosten für das Haus im Rahmen. Der Abfallbeauftragte kann außerdem durch seine Branchenkenntnis und eine professionelle Auftragsvergabe einen Wertbeitrag bei der Vergabe von Entsorgungsaufträgen liefern.

03.12.2018

Innovative Unterstützung im Hygienemanagement

Das Hygienemanagement ist gesetzlich vorgeschrieben und abrechnungsrelevant. Doch auch losgelöst davon steht es im Fokus vieler Krankenhäuser, Rehakliniken und Pflegeeinrichtungen – denn das Team aus Hygienefachkraft, Hygieniker und Hygienebeauftragten hilft auch bei der Verbesserung hygienerelevanter Prozesse.

Das enge Zusammenspiel zwischen den internen Kräften, die sich auf das Tagesgeschäft konzentrieren, und der externen Hygienefachkraft, die zusätzliches Know-how mitbringt und sich auf spezielle Aufgaben wie statistische Auswertungen und Umgebungsuntersuchungen konzentriert, prägt den Alltag. Insbesondere in kritischen Situationen wird die Unterstützung der externen Hygienefachkräfte sehr geschätzt. Sie bringen aus der Vielzahl betreuter Häuser Routine und Souveränität mit, um auch dann bestmögliche Unterstützung zu leisten, wenn hygienerelevante Ereignisse über das Tagesgeschäft hinausgehen.

Um hygienerelevante Umgebungsuntersuchungen, Arbeitsbeobachtungen und die Überwachung von nosokomialen Infektionen, Erregern mit speziellen Resistenzen und multiresistenten Erregern zu vereinfachen, empfehlen externe Hygienefachkräfte heute den Einsatz einer Hygienemanagementsoftware. Sie sollte mit dem Krankenhausinformationssystem (KIS) verbundene sein, den Verwaltungsaufwand durch viele Automatismen und Vorlagen minimieren und helfen, Muster zu erkennen, die sonst nicht sichtbar wären. Wird sie durch ein proaktives hygienisches Frühwarnsystem ergänzt, liefert sie darüber hinaus wertvolle Informationen, die frühzeitig bei der Bekämpfung multiresistenter Erreger oder eines Infektionsausbruchs helfen.

26.11.2018

Gefahren in der Arbeitssicherheit frühzeitig bannen

Zu den häufigsten Schadensfällen gehören Arbeitsunfälle, sie vollständig zu vermeiden, ist kaum möglich. Doch mit durchdachten Konzepten sowie guten und regelmäßigen Schulungen können Fachkräfte für Arbeitssicherheit (FASI) einen erheblichen Beitrag zur Prävention leisten.

Für die arbeitssicherheitstechnische Grundbetreuung eines Krankenhauses durch FASI und Betriebsarzt sind 1,5 Stunden pro Jahr pro Mitarbeiter vorgeschrieben. Sie umfasst die Unterstützung bei der Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen an Arbeitsplätzen, die Unterbreitung von Vorschlägen für die Verbesserung der Arbeitsbedingungen, die Unterstützung bei der Implementierung von Arbeitsschutzmaßnahmen, die Untersuchung von arbeitsschutzrelevanten Vorkommnissen und die allgemeine Beratung von Arbeitgebern und Arbeitnehmern. Hinzu kommen betriebsspezifische Leistungen, deren Aufwand individuell ermittelt wird.

Das richtige Augenmaß und der Pragmatismus einer erfahrenen FASI können Arbeitgebern helfen, diese Vorgaben vorteilhaft zu nutzen, denn ein gutes Gesundheitsmanagement trägt zum Wohlbefinden der Mitarbeiter und damit zur heute so wichtige Arbeitgeberattraktivität bei.

12.11.2018

Beauftragtenwesen – vergeben oder selber machen?

Beauftragtenfunktionen können intern oder durch externe Spezialisten besetzt werden, beides hat seine Vorteile: Ein interner Beauftragter ist ständig im Haus und damit Teil des Tagesgeschäfts. Wenn er die Aufgaben zusätzlich zu seinen eigentlichen Tätigkeiten erledigt, entstehen für das Haus nur geringe Kosten. Eine geeignete Person zu finden und diese dann zeitintensiv und kontinuierlich weiterzubilden ist jedoch nicht immer leicht. Ein externer Beauftragter bringt Know-how und Expertise bereits mit, arbeitet von Beginn an schnell und effektiv und hat dank seiner Fachkunde und Erfahrung aus vielen Häusern einen guten Überblick, welche Lösungen sich für ein bestimmtes Problem bereits bewährt haben. Er schließt keinen Arbeits- sondern einen Dienstleistungsvertrag, dessen Laufzeit und Kosten transparent sind – und er haftet für Beratungsfehler. Als nützlich erweist es sich oft auch, dass externe Beauftragte anders als langjährige Mitarbeiter einen unvoreingenommenen Blick auf die Abläufe haben und nicht nur Probleme aufzeigen, sondern aus ihrer Erfahrung auch gleich erprobte Lösungen vorschlagen können. So entstehen häufig zuvor ungeahnte Einsparpotenziale und Mehrwerte.

02.11.2018

Keine Angst vor der EU-DSGVO

Die EU-Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO), das Katholische Datenschutzgesetz (KDG) oder das Datenschutzgesetz der Evangelischen Kirche Deutschland (DSGEKD) beschäftigen Krankenhäuser und Verbraucher, Datenschützer und klagefreudige Anwälte gleichermaßen. Gut, wenn man einen Datenschutzbeauftragten an seiner Seite hat, der die Neuerungen kennt und bei einer gesetzeskonformen und gleichzeitig pragmatischen Umsetzung helfen kann.

Akuter Handlungsbedarf ergibt sich bei vielen Häusern, weil bereits bestehende Vorschriften nicht ausreichend beachtet wurden. Auftragsverarbeitungsverträge abzuschließen und Verzeichnisse der Verarbeitungstätigkeiten zu führen, sind keine neuen Vorschriften. Allerdings sind die Strafen für eine Missachtung erheblich gestiegen. Übervorsichtigkeit und Überbürokratisierung sind daher mitunter die Folge. Wenn das Datenschutzrecht allerdings die Behandlung eines Patienten behindert und den Verwaltungsaufwand vervielfacht, wurde möglicherweise übers Ziel hinausgeschossen. Doch die Zahl derjenigen, die künftig den Umgang mit ihren Daten genau prüfen, wird steigen. Gut beraten ist, wer entsprechende Systematiken in seinem Datenschutzkonzept umgesetzt hat.

29.10.2018

Unterschätzter Nutzen der Beauftragtenfunktionen

Eine konsequente Durchführung des Beauftragtenwesens bringt deutliche Vorteile – auch wenn diese manchmal unterschätzt werden. So können nach der Statusaufnahme Maßnahmen und Prozesse umgesetzt werden, die nicht nur die Risiken reduzieren, sondern auch schnellere und störungsfreiere Abläufe im Alltagsgeschäft ermöglichen. Die Zeitersparnis ist hier bedeutend. So können beispielsweise im Datenschutz klar beschriebene Regeln zum Umgang mit personenbezogenen Daten die Zahl der Nachfragen und damit der internen Aufwände deutlich reduzieren. Einen ebenso großen Vorteil bringen Schulungen und Fortbildungen, die Beauftragte im Haus durchführen, denn: Je besser die Mitarbeiter qualifiziert sind, desto störungsfreier läuft der Betrieb. Auch die Prävention in der Arbeitssicherheit ist ein wichtiger Baustein, um unfallbedingte Arbeitsausfälle zu reduzieren, die den Arbeitgeber jedes Jahr viel Geld kosten. Der geschulte Blick eines Beauftragten hilft dabei, dass Problemsituationen schneller erkannt werden. Was gegebenenfalls zu einem größeren Problem heranwachsen könnte, erkennt ein Beauftragter frühzeitig und steuert mit konkreten Maßnahmen dagegen. Auch in der Hygiene gibt es einschlägige gute Beispiele: Wenn der Ausbruch eines Erregers oder die mangelhafte Wirkung eines Antibiotikums frühzeitig erkannt werden, ist ein sofortiges gegensteuern möglich und Schäden und teure Folgemaßnahmen können abgemildert oder sogar ganz eingedämmt werden. Auch dies fällt in den Bereich der Beauftragten.

15.10.2018

Die Pflicht kennen und erfüllen

Die gesetzlichen und behördlichen Anforderungen, die Einrichtungen des Gesundheitswesens zu beachten haben, sind zahlreich. Das Beauftragtenwesen umfasst u.a. Brandschutz und Hygiene, Arbeitssicherheit und Energiemanagement, Abfall, Datenschutz und Informationssicherheit. Egal in welchem Bereich – Beauftragte können als „Fachberater“ verstanden werden. Sie unterstützen die Einrichtungen und übernehmen im Einzelfall auch konkrete Aufgaben selbst, können aus formaljuristischen Gründen aber keine Verantwortung für die Umsetzung empfohlener Maßnahmen übernehmen. Grundsätzlich gilt: Beauftragte haben keine Weisungsbefugnis, sie beraten und betreuen ein Haus auf ihrem Fachgebiet, wirken bei der Überwachung von Maßnahmen mit, sind für Stellungnahmen, Informationen, Dokumentationen und die Zusammenarbeit mit Behörden zuständig. Um den notwendigen Umfang der Beauftragtentätigkeit zu bestimmen, eignet sich meist eine Statusaufnahme; in manchen Bereichen ist der Umfang bereits durch gesetzliche Richtlinien vorgegeben. Dabei sollte für die Tätigkeit ausreichend Zeit bemessen werden, denn nur, wenn die Aufgaben auch wirklich zu schaffen sind, kann der Pflicht genüge getan werden.

08.10.2018

Mehr als nur Pflicht: Beauftragtenfunktionen im Krankenhaus

Zu den zahlreichen Beauftragtenfunktionen, die Gesundheitseinrichtungen unterstützen, gehören Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Brandschutzbeauftragte, Abfallbeauftragte, Datenschutzbeauftragte, Informationssicherheitsbeauftrage, Fachkräfte für Hygiene und Energiemanagementbeauftragte. Sie alle haben die Aufgabe, die Leitungen und Mitarbeiter des Hauses in ihren Fachbereichen weisungsfrei zu unterstützen.

Doch neben der (gesetzlichen) Pflicht, diese Aufgaben zu erfüllen, gibt es auch die Kür. Mit ihr ist es möglich, weitere echte Mehrwerte zu schaffen, die prozessuale, praktische und handfeste wirtschaftliche Vorteile bringen. Diesem zusätzlichen Nutzen haben wie die neue FAC’T exklusiv Nr. 26 gewidmet. Lesen Sie darin, welche Aufgaben die Beauftragten haben und was sie zusätzlich für das Haus tun können. Erfahren Sie mehr über das Spannungsfeld zwischen Pflichterfüllung und Wirtschaftlichkeit und machen Sie sich selbst ein Bild, welchen Vorteil die Unterstützung durch externe Beauftragter bringen kann.

Und ganz gleich, ob Sie nun Fragen zu einer Beauftragtenfunktion haben, ob Sie sich einfach einmal austauschen oder selber überprüfen möchten, oder ob Sie externe Unterstützung im Beauftragtenwesen benötigen: Sprechen Sie uns gerne an! Wir freuen uns, wenn wir auch Ihnen helfen können!

06.08.2018

Datenschutz-Kundeninformation Nr. 10

Der Datenschutz im Bewerbermanagement, Neuregelungen zur Strafbarkeit von Berufsgeheimnisträgern und ein Überblick zur gesetzlichen Betreuung im Gesundheitswesen – dies sind drei der Themen in der aktuellen Datenschutz-Kundeninformation der FAC’T Gruppe.

Zu den Neuerungen aus der EU-DSGVO (u.a. Art. 88) und dem KDG (§53) gehören die Möglichkeit einer verschlüsselten Übertragung von Bewerbungen in Online-Bewerberportalen, die Information über die Art und Dauer der Datenverarbeitung sowie die Auskunftspflicht gegenüber Bewerbern darüber, was mit ihren Daten genau geschieht. Für Berufsgeheimnisträger wie Ärzte regelt §203 StGB nun, dass diese sich nicht strafbar machen, wenn sie Informationen an bei ihrer Tätigkeit mitwirkende Personen weitergeben, soweit diese für deren Tätigkeit erforderlich sind. Bei Patienten mit gesetzlichen Betreuern muss dieser für den Aufgabenkreis Gesundheitssorge eingesetzt sein, um für den Patienten einwilligen zu können.

Mehr zu diesen und anderen Datenschutzthemen lesen Sie in der aktuellen Ausgabe der Datenschutz-Kundeninformation.

Datenschutz-Kundeninformation Nr. 10

07.05.2018

Datenschutzgrundverordnung und kirchliches Datenschutzgesetz – das Wichtigste in Kürze

Der 25. Mai 2018 zählt zu den wichtigsten Stichtagen des Jahres für alle Datenschützer. Denn an diesem Tag tritt die neue EU-Datenschutzgrundverordnung in Kraft. Regelungen zur Auftragsverarbeitung (früher Auftragsdatenverarbeitung), ein Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten, Datenschutz-Folgeabschätzungen sowie neue Melde- und Informationspflichten gehören zu den wichtigen Änderungen, die auch Krankenhäuser und andere Gesundheitseinrichtungen betreffen. Da es sich um eine EU-Verordnung handelt, sind Übergangsfristen nicht vorgesehen und die Strafen für Missachtungen erheblich. Dieses und andere wichtige Datenschutzthemen sind in der aktuellen Datenschutz-Kundeninformation der FAC’T Gruppe zusammengefasst, die zum Download bereitsteht. Ansprechpartner für die Datenschutzberatung und die Übernahme von Datenschutzmandaten finden Sie hier.

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05.03.2018

Besondere Bedingungen beim Bauen im Bestand

Kein Krankenhaus, keine Gesundheitseinrichtung kann sich freisprechen von hygienischen Risiken und wendet entsprechend viel Energie für deren Beherrschung auf. Doch neben den dauerhaften Anforderungen gibt es in der Hygiene auch projektbezogene Themen, wie beispielsweise bei Umbaumaßnahmen im Gebäudebestand.

Bauen im Bestand wird dabei oft mit einer Operation verglichen: Der (Bau-)Körper ist verwundbarer, kleine Fehler können große Folgen haben und es bedarf eines Teams von Spezialisten und einer umsichtigen Planung, um die Risiken überschaubar zu halten. Die Verordnung über die Hygiene und Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen (HygMedVO, z. B. §2) schreibt dabei vor, dass Bauvorhaben vor der Durchführung hinsichtlich der hygienischen Anforderungen zu bewerten und zu begleiten sind.

Diese Aufgabe stellt Hygieniker und Hygienefachkräfte vor zusätzliche Herausforderungen: „Sie müssen nicht nur die Zeit, sondern auch das Fachwissen haben, die besonderen Risiken eines Bauvorhabens einzuschätzen und die Einhaltung der daraus ergangenen Vorschriften zu überwachen“, so Barbara Kemper, die im Kompetenzzentrum Mikrobiologie und Hygiene am St. Franziskus-Hospital in Münster Baumaßnahmen hygienisch betreut. Sie rät dazu, den Baubereich wann immer möglich hygienisch vom übrigen Krankenhausbetrieb zu trennen und separate Zuwege zu schaffen. Ist dies nicht möglich, müssen zusätzliche Reinigungen und Absprachen mit den Handwerkern dabei helfen, das Risiko zu reduzieren. Solche Maßnahmen sind, das weiß Kemper, am besten bereits in der Ausschreibung und Vergabe in enger Zusammenarbeit zwischen Hygiene und Baumanagement zu definieren. Während der Baumaßnahme sind nicht nur auf der Baustelle, sondern oft auch im übrigen Baubestand zusätzliche Reinigungen notwendig, bevor es am Schluss des Umbaus zur hygienischen Abnahme der neuen Bereiche kommt.

Kempers Fazit: Eine hygienisch sinnvolle Sicherung der Baustelle minimiert das erhöhte Infektionsrisiko, die frühzeitige Einbindung der internen und gegebenen falls externer Hygiene-spezialisten unterstützt den störungsfreien Bauablauf.

11.12.2017

Das neue kirchliche Datenschutzrecht ist da

Die KDO ist bald passee: Am 20.11.2017 hat die Vollversammlung des Verbandes der Diözesen Deutschlands getagt und sich mit der Novellierung des kirchlichen Datenschutzrechts befasst. Das Kirchliche Datenschutzgesetz (KDG) wurde einstimmig beschlossen; den Diözesen hat die Vollversammlung die Inkraftsetzung zum 24.05.2018 und die entsprechende Veröffentlichung im jeweiligen Amtsblatt der Diözese empfohlen. Das KDG ist inhaltlich fast übereinstimmend mit der EU Datenschutzgrundverordnung (DSG-VO), die ebenfalls im Mai 2018 in Kraft tritt.

Datenschutz, insbesondere im Zusammenhang mit dem Einsatz von Datenverarbeitung, ist inzwischen auch für viele Seniorenheime und Behinderteneinrichtungen ein immer wichtiger werdendes Thema. Die FAC’T Gruppe unterstützt diese, genau wie Krankenhäuser, bei der Erstellung und Umsetzung entsprechender Richtlinien und übernimmt alle Aufgaben eines Datenschutzbeauftragten.

26.06.2017

Namensschilder, Rufnummern und Fotowände - Fallstricke im Datenschutz

In vielen Krankenhäusern ist es üblich, dass Beschäftigte Namensschilder mit ihrem Vor- und Nachnamen tragen. Dass es sich dabei um einen Vorgang nach dem Bundesdatenschutzgesetz handelt, ist vielfach nicht bewusst. Auch der Aushang von Mitarbeiterfotos, auf Stationen hilfreich für die Orientierung der Patienten und Besucher, sollte mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern abgestimmt sein. Und selbst die Aufnahme einer privaten Rufnummer in den Alarmplan ist datenschutzrechtlich abzustimmen. Diese und weitere Themen behandelt die aktuelle Datenschutz-Kundeninformation der FAC'T Gruppe. Wünschen Sie eine Beratung zum Datenschutz oder möchten Sie ein Datenschutzmandat im Sozial- oder Gesundheitswesen in erfahrene und professionelle Hände geben, so sprechen Sie gerne unser Qualitätsmanagement an!

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